Schweiz: Stalking ist strafbar – Opfer leiden massiv unter Nachstellung
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Stalking – seit 2026 in der Schweiz als „Nachstellung“ strafbar – ist kein harmloses Verhalten, sondern kann das Leben Betroffener massiv einschränken.
Frühes Erkennen und konsequentes Handeln sind entscheidend, um Eskalationen zu verhindern.
Stalking bezeichnet das beharrliche Verfolgen oder Belästigen einer Person und kann gravierende psychische, soziale und auch körperliche Folgen haben. Betroffene erleben häufig starken psychischen Druck bis hin zu Angst, Isolation oder Übergriffen. Charakteristisch ist, dass einzelne Handlungen oft für sich allein nicht strafbar erscheinen. Erst in ihrer Gesamtheit zeigen sie das typische Muster – weshalb Stalking häufig spät erkannt wird, auch von Betroffenen selbst.
Typische Verhaltensweisen reichen von massiver unerwünschter Kontaktaufnahme (Briefe, Anrufe, Nachrichten) über Beobachten, Verfolgen oder das Ausspionieren des Alltags bis hin zu Drohungen, Sachbeschädigungen oder körperlichen Angriffen. Auch das Einbeziehen von Drittpersonen oder das Bestellen von Waren im Namen des Opfers kommt vor. Beim Cyberstalking erfolgen diese Handlungen über digitale Kanäle, etwa durch Nachrichtenfluten, Fake-Profile oder das Veröffentlichen privater Informationen.
Die Motive von Täterinnen und Tätern sind unterschiedlich. Häufig stehen Rache, Zurückweisung, Kontrollverlust oder ein übersteigertes Bedürfnis nach Aufmerksamkeit im Vordergrund. Stalking kann alle sozialen Gruppen betreffen. In vielen Fällen stammt die tatverdächtige Person aus dem persönlichen Umfeld des Opfers, etwa aus früheren Beziehungen. Statistisch gesehen sind häufiger Männer die Täter und Frauen die Opfer.
Seit dem 1. Januar 2026 ist Stalking in der Schweiz ausdrücklich strafbar (Art. 181b StGB). Strafbar ist, wer eine Person beharrlich verfolgt, belästigt oder bedroht und dadurch deren Lebensgestaltung erheblich einschränkt.
Es handelt sich um ein Antragsdelikt: Betroffene müssen selbst Anzeige erstatten, damit Ermittlungen aufgenommen werden. Zusätzlich können zivilrechtliche Schutzmassnahmen wie Kontakt- oder Rayonverbote erwirkt werden.
Für die Polizei ist es zentral, früh eingreifen zu können. Stalkerinnen und Stalker können gefährlich werden, insbesondere wenn sie die Ablehnung ihres Opfers nicht akzeptieren oder falsch interpretieren. Häufig lassen sie von ihrem Verhalten ab, sobald klare Grenzen gesetzt werden.
Nach einer Anzeige klärt die Polizei die Situation, nimmt eine rechtliche Einordnung vor und kann bei Bedarf ein Bedrohungsmanagement einschalten. Zudem sind Massnahmen wie Gefährderansprachen, vorläufige Festnahmen oder Kontakt- und Rayonverbote möglich.
Wichtig ist: Bei akuter Gefahr sofort die Notrufnummer 117 wählen.
Quelle: Kantonspolizei Zürich
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