Sexualisierte Gewalt: Betroffene können neu online Strafanzeige bei Polizei erstatten

(Bern BE). Die Kantonspolizei Bern bietet Betroffenen von sexualisierter Gewalt ab sofort die Möglichkeit, über die Plattform Suisse ePolice online Anzeige zu erstatten.

Damit schafft sie einen zusätzlichen, niederschwelligen Zugang zur Polizei.

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Neues Angebot: Online-Strafanzeige bei sexualisierter Gewalt.
  • Zuständig: Kantonspolizei Bern.
  • Plattform: Suisse ePolice.
  • Verfügbarkeit: Das Onlineformular kann unabhängig von Ort und Zeit ausgefüllt werden.
  • Bestätigung: Die Eingabe wird mit einem SMS-Code bestätigt.
  • Weiteres Vorgehen: Eine polizeiliche Fachperson nimmt während der regulären Öffnungszeiten telefonisch Kontakt auf.
  • Rechtliche Bedeutung: Die Online-Meldung gilt als Strafanzeige.
  • Offizialdelikte: Die erforderlichen Ermittlungen werden eingeleitet.
  • Ereignis innerhalb der letzten 72 Stunden: Kontakttelefon 031 332 77 77 anrufen.
  • Medizinische Versorgung: Bei zeitnaher Kontaktaufnahme können notwendige Untersuchungen und Spurensicherungen veranlasst werden.
  • Unmittelbare Gefahr: Notruf 112 oder 117 wählen.

Online-Anzeige ergänzt bisherige Kontaktmöglichkeiten

Bislang konnten sich Betroffene von sexualisierter Gewalt über die Notrufnummern 112 oder 117, persönlich auf einem Posten oder über das Kontakttelefon für Betroffene von sexualisierter Gewalt (031 332 77 77) an die Polizei wenden und Anzeige erstatten.

Suisse ePolice ermöglicht diskrete Kontaktaufnahme

Mit dem neuen Onlineformular auf der Plattform Suisse ePolice können Betroffene nun auch unabhängig von Ort und Zeit schnell die Polizei verständigen und erste Angaben zum Ereignis übermitteln. Die Eingabe wird mittels SMS-Code bestätigt. Nach Eingang der Meldung nimmt während der regulären Öffnungszeiten eine Fachperson der Kantonspolizei Bern telefonisch Kontakt mit der betroffenen Person auf, um den Sachverhalt näher zu erfassen und das weitere Vorgehen zu besprechen. Die Meldung gilt als Strafanzeige. Handelt es sich um ein Offizialdelikt, werden die erforderlichen Ermittlungen eingeleitet. Das Onlineformular ermöglicht einen diskreten und niederschwelligen ersten Kontakt mit der Polizei, ohne dass Betroffene zunächst telefonisch oder persönlich vorsprechen müssen. Damit ergänzt die Kantonspolizei Bern ihre bestehenden Kontaktmöglichkeiten.

Innerhalb von 72 Stunden direkt die Polizei kontaktieren

Bei einem Ereignis, das weniger als 72 Stunden zurückliegt, wird empfohlen, sich direkt über das Kontakttelefon für Betroffene von sexualisierter Gewalt (031 332 77 77) an die Polizei zu wenden. So können notwendige Sofortmassnahmen, eine zeitnahe medizinische Untersuchung sowie eine Spurensicherung veranlasst werden.

Bei unmittelbarer Gefahr weiterhin 112 oder 117 wählen

In dringenden Fällen oder bei unmittelbarer Gefahr sind weiterhin die Notrufnummern 112 oder 117 zu wählen.

 

Quelle: Kantonspolizei Bern
Bildquelle: Symbolbild © Pawel Kacperek/iStock.com


Polizei.news informiert | Opferhilfe und persönliche Sicherheit

Sexualisierte Gewalt: Welche Unterstützung gibt es für Betroffene?

Menschen, die sexualisierte Gewalt erleben, können unterschiedliche Formen der Hilfe in Anspruch nehmen. Dazu gehören medizinische Versorgung, vertrauliche Beratung, rechtliche Informationen und Unterstützung im Alltag. Auch Angehörige und Vertrauenspersonen können sich beraten lassen. Wichtig ist, die verschiedenen Angebote und ihre Aufgaben zu kennen.

1. Opferhilfe ist auch ohne Strafanzeige möglich

In der Schweiz stehen anerkannten Opferberatungsstellen Menschen offen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden.

Die Beratung ist kostenlos und vertraulich. Betroffene können sich über ihre Rechte, mögliche Schutzmassnahmen sowie psychologische, medizinische und finanzielle Unterstützung informieren. Eine vorherige Strafanzeige ist für eine Beratung nicht erforderlich.

2. Medizinische Hilfe kann auch ohne Polizeianzeige erfolgen

Nach einem sexuellen Übergriff kann eine medizinische Untersuchung helfen, Verletzungen festzustellen, gesundheitliche Risiken abzuklären und bei Bedarf eine geeignete Behandlung einzuleiten.

Im Kanton Bern bietet das Inselspital im Rahmen des sogenannten Berner Modells auch medizinische Versorgung und Spurensicherung ohne unmittelbare Einschaltung der Polizei an. Betroffene können sich anschliessend beraten lassen und über weitere Schritte entscheiden. Gesetzliche Meldepflichten und besondere Schutzbestimmungen bleiben vorbehalten.

3. Warum eine zeitnahe Untersuchung sinnvoll sein kann

Bestimmte Verletzungen und biologische Spuren lassen sich möglichst zeitnah nach einem Übergriff besser dokumentieren. Eine frühe medizinische Abklärung kann zudem für die Behandlung möglicher Infektionsrisiken und für weitere gesundheitliche Fragen wichtig sein.

Auch wenn ein Vorfall bereits länger zurückliegt, kann medizinische oder psychologische Unterstützung sinnvoll sein. Eine versäumte frühe Untersuchung bedeutet nicht, dass keine weiteren Hilfsmöglichkeiten mehr bestehen.

4. Welche Rechte haben betroffene Personen bei der Polizei?

Das schweizerische Strafprozessrecht sieht für Opfer einer Straftat besondere Schutzrechte vor. Diese sollen verhindern, dass eine polizeiliche Befragung oder ein späteres Verfahren zu einer unnötigen zusätzlichen Belastung führt.

Je nach Situation bestehen beispielsweise Rechte auf eine Begleitung durch eine Vertrauensperson, besondere Schutzmassnahmen bei Einvernahmen und eine möglichst schonende Behandlung. Betroffene können sich von der Polizei oder einer Opferberatungsstelle über die im konkreten Fall geltenden Rechte informieren lassen.

5. Wie Angehörige und Vertrauenspersonen helfen können

Wenn sich jemand mit einer belastenden Erfahrung anvertraut, sind aufmerksames Zuhören und ein respektvoller Umgang mit den geschilderten Erlebnissen besonders wichtig.

Vermeiden Sie Vorwürfe und drängen Sie die betroffene Person nicht zu Entscheidungen. Bieten Sie praktische Unterstützung an, etwa beim Suchen einer Beratungsstelle oder beim Begleiten zu einem Termin. Bei unmittelbarer Gefahr sollte unverzüglich Hilfe organisiert werden. Für Situationen mit gefährdeten Kindern gelten zusätzliche Schutzregeln.

6. Die wichtigsten Telefonnummern kennen

Je nach Anliegen sind unterschiedliche Stellen zuständig. Diese Schweizer Nummern können hilfreich sein:

  • 117: Polizeinotruf bei akuter Gefahr.
  • 112: Allgemeiner Notruf.
  • 144: Sanitätsnotruf bei medizinischen Notfällen.
  • 142: Nationale Opferhilfe-Nummer für vertrauliche Beratung und Unterstützung.
  • 147: Beratung für Kinder und Jugendliche.

Gut zu wissen: Medizinische Versorgung, Opferberatung und eine Strafanzeige sind unterschiedliche Angebote. Wer zunächst Beratung benötigt, kann sich an eine Opferhilfestelle wenden. Bei einem Offizialdelikt sind Polizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, die gesetzlich vorgesehenen Ermittlungen einzuleiten, sobald die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Praktischer Tipp: Speichern Sie die Nummer 142 und die Polizeinotrufnummer 117 auf Ihrem Mobiltelefon. Wenn Sie eine andere Person unterstützen möchten, können Sie sich bei der Opferhilfe auch selbst über geeignete Hilfsmöglichkeiten informieren.

Weitere Informationen: Wie die nationale Opferhilfe-Nummer funktioniert, erklärt der Beitrag Hilfe für Gewaltopfer rund um die Uhr.


 

Quelle Infobox: Polizei.news-Redaktion