Ohne Bewilligung keine Detektivarbeit: Polizei überwacht private Ermittler

(Genf GE). Die Brigade für Waffen, private Sicherheit und Sprengstoffe (BASPE) der Genfer Kantonspolizei ist die zuständige Fachstelle für sogenannte Vermittlungsagentinnen und Vermittlungsagenten.

Unter diesen Begriff fallen Privatdetektivinnen und Privatdetektive sowie Personen, die gewerbsmässig Handelsauskünfte erteilen oder den Kauf, Verkauf beziehungsweise die Übertragung von Geschäftsbetrieben vermitteln.

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Behörde: Kantonspolizei Genf.
  • Fachstelle: Brigade für Waffen, private Sicherheit und Sprengstoffe (BASPE).
  • Zuständigkeit: Aufsicht und Bewilligungsverfahren für bestimmte private Ermittlungs- und Vermittlungstätigkeiten.
  • Privatdetektive: Beschaffen berufsmässig Informationen über Drittpersonen.
  • Handelsauskünfte: Gewerbsmässige Auskünfte über Unternehmen, Personen oder bestimmte Geschäftsangelegenheiten.
  • Geschäftsvermittlung: Vermittlung beim Kauf, Verkauf oder bei der Übertragung von Geschäftsbetrieben.
  • Bewilligung: Für die genannten Tätigkeiten ist im Kanton Genf eine vorgängige Bewilligung erforderlich.
  • Rechtsgrundlage: Genfer Gesetz über Vermittlungsagentinnen und Vermittlungsagenten.

Eine Privatdetektivin oder ein Privatdetektiv ist eine Person, die berufsmässig Informationen über eine Drittperson beschafft und weitergibt.

 

Quelle: Kantonspolizei Genf (aus dem Französischen übersetzt)
Bildquelle: Kantonspolizei Genf


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Privatdetektive: Rechte, Pflichten und Bewilligungen

Privatdetektive übernehmen Ermittlungsaufträge ausserhalb der staatlichen Polizei. Dabei können sie beispielsweise Informationen über bestimmte Sachverhalte oder Personen zusammentragen. Ihre Tätigkeit ist jedoch rechtlich begrenzt. Im Kanton Genf gelten besondere Vorschriften für private Ermittler sowie für gewerbliche Auskunfts- und Vermittlungsdienste.

1. Wer benötigt eine Bewilligung?

Wer im Kanton Genf berufsmässig als Privatdetektiv, gewerblicher Auskunftsagent oder Vermittler von Geschäftsbetrieben tätig werden möchte, benötigt grundsätzlich eine vorgängige behördliche Bewilligung. Diese ist persönlich und nicht übertragbar. Die zuständige kantonale Stelle prüft die eingereichten Unterlagen und die gesetzlichen Voraussetzungen. Die BASPE führt zudem Verzeichnisse der bewilligten Berufspersonen.

2. Was unterscheidet Privatdetektive von der Polizei?

Privatdetektive sind keine staatlichen Polizeibeamten. Sie verfügen deshalb nicht über die allgemeinen hoheitlichen Befugnisse der Polizei. Das Genfer Recht verbietet gewerblichen Ermittlern insbesondere, Bezeichnungen zu verwenden, die den Eindruck einer Zugehörigkeit zur offiziellen Polizei erwecken könnten. Wer als Privatdetektiv tätig ist, muss die einschlägigen gesetzlichen Grenzen beachten. Ein privater Auftrag berechtigt beispielsweise nicht dazu, fremde Konten zu hacken, geschützte Räume unbefugt zu betreten oder andere Straftaten zu begehen.

3. Müssen sich Privatdetektive ausweisen?

Im Kanton Genf müssen private Ermittler und gewerbliche Auskunftspersonen sowie deren Mitarbeitende über einen entsprechenden Berufsausweis verfügen. Wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Personen ansprechen, müssen sie diesen Ausweis unaufgefordert vorzeigen. Der Ausweis enthält unter anderem ein Foto und die Berufsbezeichnung. Er darf nicht den Eindruck erwecken, die betreffende Person gehöre zur Polizei. Wer Zweifel an der Identität einer angeblichen Privatdetektivin oder eines Privatdetektivs hat, sollte die Angaben unabhängig prüfen.

4. Was gilt beim Umgang mit Personendaten?

Auch private Ermittlungen müssen die Persönlichkeitsrechte betroffener Menschen und die geltenden Datenschutzbestimmungen beachten. Besonders heikel können heimliche Aufnahmen, die systematische Beobachtung von Personen und die Beschaffung vertraulicher Informationen sein. Welche Massnahmen zulässig sind, hängt von den konkreten Umständen und der jeweiligen Rechtsgrundlage ab. Eine behördliche Berufsbewilligung erlaubt nicht automatisch jede Form der Überwachung. Seriöse Auftragnehmer sollten deshalb verständlich erklären können, welche Methoden sie einsetzen und wie sie mit gesammelten Informationen umgehen.

5. Wann muss die Staatsanwaltschaft informiert werden?

Das Genfer Recht sieht für Privatdetektive eine besondere Meldepflicht vor: Erhalten sie den Auftrag, die Urheber eines von Amtes wegen verfolgten Verbrechens oder Vergehens zu ermitteln, müssen sie unverzüglich die Staatsanwaltschaft informieren. Damit wird sichergestellt, dass private Ermittlungen die Zuständigkeit staatlicher Strafverfolgungsbehörden nicht umgehen. Strafrechtliche Ermittlungen bleiben grundsätzlich Aufgabe der dafür zuständigen Behörden.

Gut zu wissen: Das Genfer Recht unterscheidet zwischen Privatdetektiven, gewerblichen Auskunftsagenten und Vermittlern von Geschäftsbetrieben. Die Tätigkeiten sind nicht identisch, auch wenn sie unter den Oberbegriff der Vermittlungsagentinnen und Vermittlungsagenten fallen. Für die Berufsausübung gelten jeweils besondere Voraussetzungen.

Praktischer Tipp: Wer eine Privatdetektei beauftragen möchte, sollte vor Vertragsabschluss die berufliche Bewilligung, die vereinbarten Leistungen und die Kosten prüfen. Lassen Sie sich den Auftrag schriftlich bestätigen und klären Sie, welche Ermittlungsmethoden eingesetzt werden sollen. Bei Zweifeln an der Seriosität einer Anbieterin oder eines Anbieters empfiehlt sich eine unabhängige Rückfrage bei der zuständigen kantonalen Behörde.

Weitere Informationen: Meldungen zur Polizeiarbeit und Hinweise zum Schutz vor Betrug finden Sie auf Polizeinews Prävention und bei Polizeinews Genf.


 

Quelle Infobox: Polizei.news-Redaktion